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Handelsauszug

Prokura im Handelsregister – Bedeutung und Arten

Aktualisiert am 14. Juni 2026

Im Handelsregisterauszug taucht neben den Geschäftsführern oft das Wort Prokura auf. Sie ist eine besondere Form der Vertretungsmacht – wichtig zu verstehen, wenn du wissen willst, wer für ein Unternehmen rechtsverbindlich handeln darf.

Was ist Prokura?

Prokura ist eine im Handelsgesetzbuch geregelte, besonders weitreichende Handlungsvollmacht. Ein Prokurist darf das Unternehmen in nahezu allen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften vertreten, die ein Handelsbetrieb mit sich bringt. Der Umfang ist gesetzlich festgelegt und lässt sich nach außen kaum einschränken – deshalb ist die Prokura eine starke Position. Einige Geschäfte sind aber ausgenommen, etwa der Verkauf von Grundstücken ohne ausdrückliche Ermächtigung.

Warum steht die Prokura im Register?

Weil Geschäftspartner sich darauf verlassen können müssen, wer unterschreiben darf, wird die Erteilung einer Prokura ins Handelsregister eingetragen und damit öffentlich. Im Auszug erkennst du so auf einen Blick, ob eine Person Prokura hat – und in welcher Form.

Arten der Prokura

  • Einzelprokura: Der Prokurist darf allein, also ohne Mitwirkung weiterer Personen, vertreten.
  • Gesamtprokura: Vertretung nur gemeinsam mit einer weiteren vertretungsberechtigten Person (z. B. einem zweiten Prokuristen oder einem Geschäftsführer).
  • Filial-/Niederlassungsprokura: auf den Betrieb einer bestimmten Niederlassung beschränkt.

Prokura im Auszug richtig lesen

Der Eintrag nennt Namen des Prokuristen und Art der Prokura. Steht dort „Einzelprokura", kann diese Person allein handeln; bei „Gesamtprokura" braucht es eine zweite Unterschrift. Beachte: Der aktuelle Abdruck zeigt nur bestehende Prokuren – erloschene findest du im chronologischen Abdruck.

Prokura, Geschäftsführer, Gesellschafter – nicht verwechseln

Der Geschäftsführer (bzw. Vorstand) ist das gesetzliche Vertretungsorgan. Der Prokurist hat eine erteilte Vollmacht, ist aber nicht zwingend Eigentümer oder Organ. Wem die Gesellschaft gehört, sagt wiederum die Gesellschafterliste – nicht die Prokura.

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