Geschäftsführerwechsel im Handelsregister
Aktualisiert am 14. Juni 2026
Wechselt bei einer GmbH oder AG die Geschäftsführung, ist das nicht nur eine interne Angelegenheit – es muss ins Handelsregister. Für Geschäftspartner ist das wichtig, denn nur der eingetragene Stand sagt verbindlich, wer das Unternehmen heute vertritt.
Warum der Wechsel eingetragen werden muss
Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (bzw. Vorständen) ist eintragungspflichtig. Erst mit der Eintragung wird der Wechsel nach außen klar erkennbar. Bis dahin können sich Geschäftspartner grundsätzlich auf den bisher eingetragenen Stand verlassen – das ist Teil der Schutzfunktion des Registers.
Den aktuellen Geschäftsführer prüfen
Wer das Unternehmen aktuell vertritt, steht im aktuellen Abdruck im Abschnitt zur Vertretungsregelung und Geschäftsführung – mit Name, Geburtsdatum und ggf. der Befugnis (einzel- oder gesamtvertretungsberechtigt). Das ist die maßgebliche Angabe, etwa für die Unterschrift unter einem Vertrag.
Frühere Geschäftsführer finden
Der aktuelle Abdruck nennt nur die derzeitigen Geschäftsführer. Wer früher im Amt war und wann der Wechsel stattfand, ergibt sich aus dem chronologischen Abdruck. Dort sind die Bestellungen und Abberufungen mit Datum dokumentiert – ideal, wenn du eine ältere Unterschrift oder einen alten Vertrag einordnen willst.
Häufige Anwendungsfälle
- Vertragsabschluss: Prüfen, ob der Unterzeichner aktuell vertretungsberechtigt ist.
- Altvertrag prüfen: War die Person zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer? → chronologischer Abdruck.
- Bonitäts-/Seriositätscheck: Häufige Geschäftsführerwechsel können ein Signal sein, das man im Kontext bewerten sollte – siehe Firma prüfen.
Vertretung schnell nachweisen
Für den aktuellen Stand reicht der aktuelle Abdruck, für die Historie der chronologische. Beide bekommst du kostenlos über handelsregister.de – oder aufbereitet als PDF über Handelsauszug, wenn es schnell gehen soll.
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